Kein Firmenchef sollte das Thema auf die leichte Schulter nehmen. Am besten bespricht er es ausführlich mit einem Steuerberater. Geht es um die Beschäftigung von Künstlern, Werbern und Kreativen, liegt der Teufel bei Steuern und Abgaben nämlich ganz besonders im Detail.
DIE KSK GREIFT HART DURCH
Zur Kasse gebeten werden nicht nur klassische Auftraggeber der Künstler und Publizisten wie Theater, Verlage oder Galerien. Jeder Betrieb, der Kreative engagiert und ihre Werke für Unternehmenszwecke nutzt, muss ab dem vierten Auftrag pro Jahr die Abgabe zahlen. Noch härter trifft es Unternehmen, die regelmäßig Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und damit Texter, Grafiker, Designer oder Fotografen betrauen. Was nun regelmäßig oder – wie das Gesetz sagt – „nicht nur gelegentlich“ bedeutet, darüber lässt sich streiten, denn es fehlt eine klare Regelung. Die KSK legt das sehr eng aus. Im Einzelfall reicht ein Auftrag aus.
Unabhängig von enger Auslegung und rigider Prüfpraxis werden Prozesse gegen die Verfassungsmäßigkeit der KSK-Abgabe wenig Chancen haben. Firmenchefs, die nicht zahlen, gehen sogar ein steigendes Risiko ein: Nach fünf Jahren Prüfpraxis können sie kaum behaupten, sie wüssten nichts von der Abgabepflicht.
Für die betroffenen Betriebe hätte das gravierende Folgen. Gehen die Prüfer davon aus, dass Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Abgabe wird also nicht für fünf, sondern rückwirkend für zehn oder mehr Jahre fällig – plus satter Säumniszuschläge. Bei einem Zinssatz von einem Prozent pro Monat auf die geschuldete Summe kann der Versuch, sich um die Zahlungen an die KSK herumzudrücken, also ziemlich teuer werden.
Diese Abgaben werden bei der Beschäftigung von selbständigen Künstlern und Werbern und Graphikern fällig Die Abgabepflicht betrifft alle Firmen, die regelmäßig Aufträge an Selbständige, Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften vergeben, um Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in eigener Sache zu betreiben, oder deren Werke für Unternehmenszwecke nutzen. Ab dem vierten Auftrag pro Jahr ist für alle gezahlten Honorare und Gagen inklusive Nebenleistungen (etwa die Programmierung beim Web-Design-Auftrag) die KSA zu entrichten. Lassen Firmen wiederholt Werbematerial von Fotografen, Werbeagenturen, Web-Designern oder anderen Kreativen erstellen, geht die Künstlersozialkasse schon bei einem jährlichen Auftrag von einer Regelmäßigkeit aus. Details gibt es unter www.kuenstlersozialkasse.de Höhe der Abgabe: Derzeit 3,9 Prozent des Auftragswerts. Der Satz wird jedes Jahr neu festgesetzt. Befreit sind Zahlungen an juristische Personen wie GmbH oder AG, aber auch an eine KG. Ausgenommen sind Umsatzsteuer und Druckkosten, sofern diese gesondert in der Rechnung ausgewiesen sind, sowie steuerfrei erstattete Reise- oder Bewirtungskosten. |